Inhalt

Text gilt ab: 03.04.1981
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 03.04.1981
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere Gemeinschaftsaktionen mittelständischer Ausstellergruppen zur Darbietung ihrer Produkte. Um eine Gemeinschaftsaktion handelt es sich auch dann, wenn mittelständische Unternehmen an einer amtlichen Beteiligung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr teilnehmen.