Inhalt

Text gilt ab: 03.04.1981
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 03.04.1981
5.
Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Der Staat übernimmt für die Durchführung der Messebeteiligung einen Teil der Kosten. Die Kostenbeteiligung dient der anteiligen Verringerung der den beteiligten mittelständischen Unternehmen im Zuge der Messebeteiligung entstehenden Kosten. Die Förderung wird gewährt:
in Form eines Zuschusses an den Träger der Messebeteiligung,
in Form einer offiziellen staatlichen Messebeteiligung (amtliche Beteiligung). Die daran teilnehmenden mittelständischen Unternehmen haben in diesem Falle einen festen Beitrag zu entrichten. Die Einzelheiten werden durch besondere Teilnahmebedingungen geregelt.
Zur Unterstützung der mittelständischen Messebeteiligungen oder an deren Stelle kann sich das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr mit einem amtlichen Informationsstand und/oder einer amtlichen Sonderschau beteiligen. Die Kosten werden insoweit vom Staat voll getragen. Die Aufwendungen für dabei eingesetzte Standbetreuer werden nach bayerischem Reisekostenrecht erstattet.

5.2 Förderungsfähige Kosten

Die Kostenbeteiligung erstreckt sich auf die Kosten firmenübergreifender Maßnahmen, d.h., insbesondere
Miete für Ausstellungsfläche,
Kosten für den gemeinsamen Ausstellungsstand,
Kosten für Anschluss und Verbrauch von Wasser, Strom und Gas,
Versicherungen.
Die Aufwendungen für einen gemeinsamen Informationsstand – einschließlich der Standbesetzung – sind dann förderfähig, wenn dieser Informationsstand Bestandteil der Gemeinschaftsaktion ist.
Bei Auslandsveranstaltungen ist in besonders begründeten Fällen die teilweise Einbeziehung der Transportkosten für Exponate möglich.

5.3 Höhe der Förderung

Die Höhe der staatlichen Beteiligung an den Kosten (Förderungsquote) bestimmt sich nach dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Messebeteiligung und nach der Leistungsfähigkeit der Unternehmen unter Berücksichtigung von Kosten und zu erwartendem Nutzen der Messebeteiligung. Die jeweilige Förderungsquote richtet sich insbesondere nach der Entfernung des Messeortes, dem Erschließungsgrad und den besonderen Problemen des betreffenden Marktes, der außenwirtschaftlichen Bedeutung der Veranstaltung sowie gegebenenfalls weiteren im Benehmen mit dem Messeausschuss festzulegenden Kriterien.