Inhalt

Text gilt ab: 03.04.1981
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 03.04.1981
1.
Zweck der Förderung
Um auch kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu neuen und größeren Märkten zu erleichtern ist es erforderlich diesen Unternehmen in verstärktem Maße eine Messebeteiligung zu ermöglichen. Durch staatliche Hilfe sollen die für kleine und mittlere Unternehmen verhältnismäßig hohen Risiken die bislang entsprechende Eigeninitiativen beeinträchtigt haben, auf ein vertretbares Maß herabgemindert und damit mittelstandsspezifische Nachteile abgebaut werden.