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VollzBekLaFlüw
Text gilt ab: 01.01.2004

4.   Behandlung von Rechtsbehelfen und Eingaben in den Fällen der Geschäftsaushilfe sowie allgemeine Prozessvertretung

4.1  

Die Aufgabenzuweisung nach Nr. 3.1 erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Bearbeitung von Rechtsbehelfen und Eingaben.

4.2  

Die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätig gewordene Regierung führt die Abhilfeprüfung durch. Wird dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen, leitet in Angelegenheiten des Lastenausgleichs die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätig gewordene Regierung die Beschwerde mit einer Stellungnahme dem Zentralen Beschwerdeausschuss für den Lastenausgleich bei der Regierung von Mittelfranken zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu.
In den Angelegenheiten des Flüchtlingswesens, in denen ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (z.B. Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG oder Leistungen nach dem Garantiefonds), bzw. der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (einschließlich der Kapitalentschädigung nach § 17 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz) führt die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätig gewordene Regierung für die örtlich zuständige Regierung auch das Widerspruchsverfahren durch. Soweit nach Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung für bestimmte Zuständigkeitsbereiche (z.B. den Regierungsbezirk Mittelfranken) ein Widerspruchsverfahren entfällt, gilt dies nicht für die im Rahmen der Geschäftsaushilfe für andere Regierungen erlassenen Verwaltungsakte.

4.3  

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Durchführung der verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren richtet sich in den Fällen der Geschäftsaushilfe nach dem Bezirk der örtlich zuständigen Regierung, da dieser der im Rahmen der Geschäftsaushilfe erlassene Verwaltungsakt zuzurechnen ist.

4.4  

Die Prozessvertretung des Freistaates Bayern vor den bayerischen Verwaltungsgerichten obliegt in den Fällen der Geschäftsaushilfe grundsätzlich der örtlich zuständigen Regierung. Diese kann die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätige Regierung zur Prozessvertretung bevollmächtigen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern – LABV – (BayRS 34-3-I), zuletzt geändert durch § 16 der Verordnung vom 25. November 2003 (GVBl S. 880).

4.5  

Ergeben sich im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens in Angelegenheiten des Lastenausgleichs zwischen der örtlich zuständigen Regierung und der im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätigen Regierung bzw. dem Zentralen Beschwerdeausschuss Bayern für den Lastenausgleich Meinungsverschiedenheiten, sind diese mit den Stellungnahmen der am Verwaltungsverfahren beteiligten Stellen von der örtlich zuständigen Regierung der obersten Landesbehörde zur Klärung vorzulegen.

4.6  

Bei Eingaben an den Bayerischen Landtag, die Bayerische Staatsregierung, den Bundestag oder an Bundesbehörden hat die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätige Regierung der obersten Landesbehörde zu berichten oder auf deren Bitte die Eingabe selbst zu beantworten. Ist die Eingabe unmittelbar an die Regierung gerichtet, die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätig geworden ist, beantwortet diese die Eingabe selbst. Richtet sich die Eingabe an die örtlich zuständige Regierung, hat die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätig gewordene Regierung der örtlich zuständigen Regierung auf deren Bitte hin eine Stellungnahme zu übermitteln. Letztere äußert sich dann gegenüber dem Eingabeführer.