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Text gilt ab: 20.11.2000
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Genehmigung der „Richtlinien des Landesverbandes bayerischer Kleingärtner e. V. für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) - Bewertungsrichtlinien Neufassung Oktober 2000“

AllMBl. 2000 S. 728


235-B
Genehmigung der „Richtlinien des Landesverbandes bayerischer
Kleingärtner e. V. für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen
nach § 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)
– Bewertungsrichtlinien Neufassung Oktober 2000 “
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 23. Oktober 2000 Az.: IIC4-4709.9-003/00
Verzeichnis der Anlage
Bewertungsrichtlinien
1.
Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BKleingG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen oder Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zu Grunde zu legen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG).
Im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Ernährung1, Landwirtschaft und Forsten und für Landesentwicklung und Umweltfragen1 genehmigen wir die anliegenden Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes des bayerischer Kleingärtner e.V.
Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nrn. 5 oder 6 BKleingG (wegen einer anderweitigen planungsrechtlich zulässigen Nutzung) sind über die genehmigten Bewertungsrichtlinien hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BKleingG).
2.
Die mit Bekanntmachung vom 14.02.1985 (MABl S. 52) genehmigten Bewertungsrichtlinien, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30.10.1997 (AllMBl S. 785), sind nicht mehr anzuwenden.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 672
GAPl 4709
AllMBl 2000 S. 728

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz