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Text gilt ab: 18.08.1998
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230-W

Entschließung „Handreichung zu den Abschnitten 1 und 4 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997"

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 18. August 1998, Az. 4/72-8100-1998/7

(AllMBl. S. 754)


In der Anlage wird die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 4. Juni 1998 „Handreichung zu den Abschnitten 1 und 4 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 “ (GMBl 1998, S. 432) bekannt gemacht.
Die Entschließung konzentriert sich auf inhaltliche Aspekte der Rechtswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung sowie auf inhaltliche Aspekte des Abschnitts 4 des neuen Raumordnungsgesetzes (§§ 3 bis 5 und § 23 ROG), da diese Vorschriften seit 1. Januar 1998 unmittelbar gelten und insbesondere die zentralen Vorschriften über die Bindungswirkungen für Behörden und externe Adressaten noch interpretationsbedürftig sind.
Nach einem kurzen Überblick über den Aufbau des neuen Raumordnungsgesetzes befasst sich ein erster Schwerpunktbereich eingehend mit den Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung nach § 4 ROG. Dabei werden zunächst die nunmehr in § 3 ROG legal definierten Begriffe „Ziele der Raumordnung “ und „Grundsätze der Raumordnung “ erläutert sowie die grundsätzlichen Rechtswirkungen (Beachtenspflicht, Berücksichtigungspflicht) dieser Festlegungen dargestellt. Dann werden die durch § 4 ROG angeordneten Bindungswirkungen im Einzelnen - gegliedert nach den Adressatengruppen öffentliche Stellen, (juristische) Personen des Privatrechts, auf deren Planungen und Maßnahmen die öffentliche Hand einen bestimmenden Einfluss hat, und (sonstige) Personen des Privatrechts - dargestellt. Außerdem werden die Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung aufgrund von Fachgesetzen (Raumordnungsklauseln) behandelt. Schließlich werden die (allgemeinen) Grenzen raumbezogener Festlegungen aufgezeigt.
Ein zweiter Schwerpunktbereich befasst sich mit den in § 5 ROG geregelten Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen. Behandelt wird das Verfahren der Beteiligung von Bundesstellen, das durch § 5 Abs. 2 ROG neu eingeführte Konsensfindungsverfahren und das Widerspruchsverfahren.
Ein dritter und letzter Schwerpunktbereich befasst sich schließlich mit den Vorschriften des Abschnitts 4 des neuen ROG und hier insbesondere mit der Überleitungsvorschrift zur Anwendung des alten oder neuen Rechts (§ 23 Abs. 1 ROG).
I. A. Prof. Dr. Goppel
Ministerialdirigent
Anlage
Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung
„Handreichung zu den Abschnitten 1 und 4
des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 “
vom 4. Juni 1998