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Text gilt ab: 15.07.1967
Fassung: 18.07.1967
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230-W

Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsamen Beratungen nach § 8 des Raumordnungsgesetzes

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 18. Juli 1967, Az. 5900-L 2-30125
(WVMBl. S. 155)

In der Anlage wird das am 15. Juni 1967 in Kraft getretene Verwaltungsabkommen bekannt gemacht, das zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die gemeinsamen Beratungen nach § 8 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (BGBl I S. 306) zustande gekommen ist.
I. A. Kuchtner
Ministerialdirektor
Anlage
Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsamen Beratungen nach § 8 des Raumordnungsgesetzes
§ 1
Ministerkonferenz für Raumordnung
(1) Für die Beratungen nach § 8 des Raumordnungsgesetzes wird eine Ministerkonferenz für Raumordnung gebildet.
(2) Mitglieder der Ministerkonferenz sind der für die Raumordnung zuständige Bundesminister und der für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Minister (Senator, Ressortchef) eines jeden Landes. Ein Mitglied wird im Falle der Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten.
(3) Die Ministerkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 2
Hauptausschuss
(1) Zur Vorbereitung der Beratungen der Ministerkonferenz wird ein Hauptausschuss gebildet. Die Ministerkonferenz kann ihm weitere Aufgaben übertragen.
(2) Der Hauptausschuss besteht aus den für die Raumordnung und Landesplanung fachlich zuständigen leitenden Beamten (Abteilungsleiter) in dem für die Raumordnung zuständigen Bundesministerium und in den obersten Landesplanungsbehörden der Länder.
(3) Der Vorsitzende des Hauptausschusses und sein Stellvertreter werden von der Ministerkonferenz aus den Mitgliedern des Hauptausschusses auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 3
Verfahren
(1) Die Ministerkonferenz für Raumordnung soll ihre Beratungen mit einer Empfehlung abschließen.
(2) Jedes Mitglied der Konferenz kann verlangen, dass eine von ihm bezeichnete Angelegenheit nach § 8 des Raumordnungsgesetzes von der Konferenz behandelt wird. Im Falle des § 8 Absatz 2 Satz 2 Raumordnungsgesetz soll die Beratung möglichst innerhalb von drei Monaten nach Erhebung des Widerspruchs abgeschlossen sein.
(3) Erscheint die mündliche Beratung einer Angelegenheit nicht erforderlich, so kann die Meinungsbildung schriftlich herbeigeführt werden, es sei denn, dass ein Mitglied eine mündliche Beratung beantragt.
(4) Im Übrigen beschließt die Ministerkonferenz eine Geschäftsordnung, in der das Verfahren, insbesondere die Beteiligung anderer Ressorts des Bundes und der Länder, sowie die Vorbereitung der Sitzungen der Ministerkonferenz und des Hauptausschusses geregelt werden.
§ 4
In-Kraft-Treten, Dauer
Das Verwaltungsabkommen tritt am 15. Juni 1967 in Kraft und wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht eine der Regierungen spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer eine Änderung oder Ergänzung des Abkommens beantragt hat.