Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1965

XII. 
Zustellungen, Ladungen

33. 

Deutsche Behörden können Zustellungen an Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und an Angehörige nicht durch öffentliche Zustellung bewirken.
Ist ein Schriftstück an jemanden, der sich innerhalb einer Truppenanlage befindet, zuzustellen, so wird die Verwaltungsbehörde dieser Anlage dem Zustellungsbeamten die Zustellung ermöglichen.

34. 

Um die Ladung von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind die zentralen Verbindungsstellen zu ersuchen (z.B. für Heer und Marine der USA: „Judge Advocate Division, Headquarters, United States Army, Europe, Heidelberg“; für die Luftwaffe der USA: „Staff Judge Advocate, Headquarters USAFE, Lindsey Air Station, Wiesbaden“). Die Militärbehörden eines Entsendestaates sorgen dafür, dass solchen Ladungen Folge geleistet wird, wenn das Erscheinen nach deutschem Recht erzwingbar ist und militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Das gilt auch für die Ladung von Angehörigen, wenn die Militärbehörden deren Erscheinen sicherstellen können; sonst sind Angehörige nach deutschem Recht zu laden.