Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1965

VI. 
Befugnisse der Polizei

17. 

Die Polizei hat mit den Behörden der Entsendestaaten, insbesondere der Militärpolizei, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eng zusammenzuarbeiten.
Die Militärpolizei der Entsendestaaten errichtet zu diesem Zweck bei Dienststellen der Polizei oder in deren unmittelbarer Nähe örtliche Verbindungsstellen.

18. 

Wer dem Militärrecht des Entsendestaates nicht unterworfen ist (Nr. 13 Abs. 2), untersteht – vorbehaltlich der Nr. 20 – uneingeschränkt der deutschen Polizeigewalt.
Gegen jemanden, der dem Militärrecht des Entsendestaates unterworfen ist, sind polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgung, die in Rechte eingreifen, zulässig
a)
auf Grund der Strafprozessordnung, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird; sonst
b)
im „ersten Zugriff“ (auf Grund Art. VII Abs. 5 Buchst. a (Festnahme), Abs. 6 Buchst. a (Beschlagnahme) des Nato-Truppenstatuts).

19. 

Von Maßnahmen der Strafverfolgung gegen jemanden, der dem Militärrecht des Entsendestaates unterworfen ist, ist die nächste örtliche Verbindungsstelle der Militärpolizei (Nr. 17) sofort zu verständigen; das gilt nicht für gebührenpflichtige Verwarnungen und für Ermittlungen in Verkehrsstrafsachen, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit ausschließlich gegeben ist (Nr. 15). Bestehen Zweifel, ob die deutsche Gerichtsbarkeit ausschließlich gegeben ist oder kommt im Einzelfall die Ausübung der bevorrechtigten deutschen Gerichtsbarkeit in Betracht (Nr. 16), so ist gleichzeitig der Staatsanwaltschaft zu berichten; bis zur Klärung durch die Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht ausgeübt wird.

20. 

Innerhalb von Lagern, Anwesen oder anderen Liegenschaften (z.B. Kasernen), die militärische Einheiten einer Truppe auf Grund einer Vereinbarung mit deutschen staatlichen Stellen innehaben, liegt die Polizeigewalt bei der Truppe, insbesondere bei der Militärpolizei des Entsendestaates. Wird es notwendig, dass in diesem Bereich eine polizeiliche Maßnahme getroffen wird, so ersucht die Polizei die Militärpolizei des Entsendestaates, in eiligen Fällen auch den Offizier vom Dienst (Commanding Officer, Duty Officer), einzuschreiten.

21. 

Hat die Polizei jemanden, der dem Militärrecht des Entsendestaates unterworfen ist, festgenommen, so ist er den Behörden des Entsendestaates unverzüglich zu übergeben.
Wird über den Festgenommenen die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt, so ist er den Behörden des Entsendestaates auf deren Antrag zu übergeben. In diesem Fall bleibt der Gewahrsam der Behörden des Entsendestaates erhalten, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

22. 

Wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch jemanden, der dem Militärrecht des Entsendestaates unterworfen ist, gestört, so hat die Polizei die Behörden des Entsendestaates bei der Verhütung und Unterbindung der Störung und bei der Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen, soweit das nach deutschem Recht zulässig ist.