Inhalt
    
    
            XI.
           
            
              
Leichen und Friedhöfe
          
          
          
          
              32.
             
Die Militärbehörden eines Entsendestaates können über die Leichname von Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges oder von Angehörigen verfügen.
Die Truppen können an den vereinbarten Orten Friedhöfe unterhalten.