Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1965

IX. 
Fahrzeuge und Straßenverkehr

26. 

Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges führen außer ihrer Kennnummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen.
Private Kraftfahrzeuge von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder von Angehörigen führen Erkennungszeichen, die sie von Dienstfahrzeugen deutlich unterscheiden.

27. 

Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind berechtigt, dienstliche Land- und Wasserfahrzeuge zu führen, wenn sie einen vom Entsendestaat ausgestellten Erlaubnisschein führen.
Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und Angehörige sind berechtigt, private Landfahrzeuge zu führen, wenn sie
a)
einen in dem Entsendestaat erteilten Erlaubnisschein hierfür mit sich führen (besitzt der Inhaber einer solchen Erlaubnis eine mit einer deutschen Übersetzung verbundene Bescheinigung, wonach er Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder Angehöriger ist und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften verfügt, so werden die deutschen Vorschriften über die Gültigkeitsdauer und Außerkraftsetzung solcher Erlaubnisse nicht angewendet);
oder
b)
einen von den Behörden einer Truppe ausgestellten, mit einer deutschen Übersetzung verbundenen Führerschein für private Kraftfahrzeuge mit sich führen.
Fahrschüler, die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder Angehörige sind, müssen, wenn sie nicht nach deutschem Recht ausgebildet werden, auf Fahrten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen von einem Lehrer begleitet werden, der für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist und eine von einer Behörde der Truppe ausgestellte, mit einer deutschen Übersetzung verbundene Bescheinigung mit sich führt, die ihn als Fahrlehrer ausweist.
Nichtmilitärische Binnenschiffe der Truppe darf führen, wer einen von der Behörde der Truppe ausgestellten Befähigungsnachweis hierfür mit sich führt, in dem die zu befahrenden Strecken aufgeführt sind. Die internationalen Abkommen über die Binnenschifffahrt bleiben unberührt.

28. 

Wird der Polizei bekannt, dass ein Inhaber einer in Nr. 27 genannten Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzt, so ist die örtliche Verbindungsstelle davon zu unterrichten.
Soweit die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, können solche Fahrerlaubnisse und sonstige Berechtigungen durch ein deutsches Gericht für ungültig erklärt werden.

29. 

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger einer Truppe, eines zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und von Angehörigen können von den Behörden der Truppe registriert und zugelassen werden. Für Wasserfahrzeuge gilt das nur, wenn nicht internationale Abkommen entgegenstehen.
Die von Behörden einer Truppe erteilten Zulassungsscheine für private Kraftfahrzeuge und private Kraftfahrzeuganhänger müssen mit einer deutschen Übersetzung verbunden sein und folgende Angaben enthalten:
Erkennungsnummer, Namen oder Marke, Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers,
Tag der ersten Zulassung im Bundesgebiet,
Name des Halters.
An Bord nichtmilitärischer Binnenwasserfahrzeuge von mindestens 15 t muss eine von den Behörden der Truppe ausgestellte Bescheinigung über ihre Fahrtüchtigkeit geführt werden.

30. 

Die deutschen Vorschriften über das Verhalten im Straßenverkehr und in der Binnenschifffahrt gelten auch für eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und für Angehörige, mit folgenden Ausnahmen:
a)
Von den Vorschriften für den Straßenverkehr darf wegen dringender militärischer Erfordernisse, ferner in Unglücksfällen, Katastrophen und im Fall des Staatsnotstandes unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewichen werden.
b)
Zwischen den Behörden der Truppe und den deutschen Behörden können Vereinbarungen getroffen werden, wonach von den deutschen Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht u. dgl. von Fahrzeugen auf bestimmten Straßen abgewichen werden darf, wenn das für den militärischen Verkehr notwendig ist.