Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1965

III. 
Meldewesen, Personenstand

10. 

Für Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und für Angehörige gelten die deutschen Bestimmungen über die Meldepflicht in Beherbergungsstätten. Im Übrigen sind sie von den Vorschriften des deutschen Melderechts befreit.
Die Behörden einer Truppe führen Verzeichnisse über alle Mitglieder des zivilen Gefolges und über alle Angehörigen. Sie erteilen den deutschen Behörden auf begründetes Ersuchen Auskünfte über die Mitglieder des zivilen Gefolges und über die Angehörigen. Auskunftsersuchen können an folgende Dienststellen der Entsendestaaten gerichtet werden:
a)
für amerikanische Truppen:
USAREUR – Verbindungsoffizier bei der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Bad Godesberg
b)
für französische Truppen:
Oberbefehlshaber der französischen Streitkräfte in Deutschland
‑ Verbindungsstab bei der Bundesregierung ‑
Bad Godesberg
Französische Botschaft
c)
für britische und kanadische Truppen:
Gemeinsamer Verbindungsstab des britischen Hauptquartiers
Bonn, Kaiser-Friedrich-Straße
Villa Spiritus
d)
für belgische Truppen:
Belgischer Verbindungsstab in der Bundesrepublik Deutschland
Bad Godesberg
Rheinallee 51 a
e)
für niederländische Truppen:
Militärattaché bei der Königlich Niederländischen Botschaft
Bonn
Koblenzer Straße 96
Geburten von Kindern von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges und von Angehörigen und Sterbefälle solcher Mitglieder und Angehöriger brauchen dem Standesbeamten nur angezeigt zu werden, wenn das Kind oder der Verstorbene Deutscher ist. Wird eine Geburt oder ein Sterbefall dieser Art dem Standesbeamten angezeigt, so sind sie nach den einschlägigen deutschen Bestimmungen zu beurkunden, auch wenn das Kind oder der Verstorbene kein Deutscher ist.