Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1965

X. 
Übertragbare Krankheiten

31. 

Für eine Truppe, ihr ziviles Gefolge und die Angehörigen gelten die deutschen Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen und von Pflanzenschädlingen, soweit nicht die Vorschriften der Truppe gleich hohe oder höhere Anforderungen stellen.
Die Behörden der Truppe und die deutschen Behörden unterrichten einander unverzüglich über den Verdacht, Ausbruch und Verlauf einer übertragbaren Krankheit und die dagegen getroffenen Maßnahmen.
Sind Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit in der Umgebung einer Truppe erforderlich, so sind hierüber Vereinbarungen mit den Behörden der Truppe zu schließen.