Inhalt

Text gilt ab: 30.09.1980
Fassung: 30.09.1980
4.
Gebühren
Für die Übernahme der Veränderungen in das Liegenschaftskataster und die Fertigung oder Änderung der Veränderungsnachweise und der Auszüge für den Amtsgebrauch im Falle von Nummern 3.1 und 3.3 werden Gebühren nicht erhoben.