Inhalt

Text gilt ab: 30.09.1980
Fassung: 30.09.1980
3.
Behandlung von Sonderfällen beim Vermessungsamt

3.1

1Sind von einer Änderung des Straßennamens oder der Hausnummer Flurstücke betroffen, die in einem Veränderungsnachweis behandelt sind, dessen Inhalt noch nicht in das Grundbuch übernommen ist, so wird die Änderung in diesem Veränderungsnachweis nachgetragen. 2In den Verzeichnissen wird ein entsprechender Vermerk angebracht.

3.2

1Enthalten die Verzeichnisse der Gemeinde Mitteilungen über Gebäude, die noch nicht im Liegenschaftskataster vorgetragen sind, so werden diese Angaben in den Verzeichnissen mit einem entsprechenden Hinweis (z.B. „Gebäude katastertechnisch noch nicht behandelt“) versehen und in den betreffenden Bestandsblättern des Liegenschaftsbuchs in Blei vermerkt. 2Die endgültige Übernahme der Straßennamen und Hausnummern in das Liegenschaftskataster erfolgt im Zuge der katastertechnischen Behandlung der Gebäudeveränderungen und wird dem Grundbuchamt durch einen Veränderungsnachweis mitgeteilt.

3.3

Ist aufgrund der Namensänderung einer Straße auch die Lagebezeichnung von Flurstücken, die nicht in den Verzeichnissen enthalten sind, zu ändern, z.B. die Lagebezeichnung eines an der Straße liegenden unbebauten Flurstücks, so ist für die Veränderung ein Veränderungsnachweis (Kurzform) zu fertigen.