Inhalt

Text gilt ab: 30.09.1980
Fassung: 30.09.1980
2.
Übernahme der Veränderungen in das Liegenschaftskataster, das Grundbuch und das Grundbesitzkataster
1Das Vermessungsamt überprüft bzw. ergänzt die Flurstücksnummern in den Verzeichnissen. 2Eine Ausfertigung des Verzeichnisses wird gemäß Nummer 2.546 der Anweisung für die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters in Bayern (Kataster-Fortführungs- und Erneuerungsanweisung – KatFEA –) unmittelbar als Veränderungsnachweis einnummeriert; sie ist mit einem Titelblatt (Nummer 2.521 KatFEA) zu verbinden und in die Veränderungsnachweise der betreffenden Gemarkung einzureihen. 3Die zweite Ausfertigung des Verzeichnisses wird als „Auszug für das Grundbuchamt“ an das Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs weitergeleitet. 4Anhand der Verzeichnisse werden die Katasterbücher und -karten nachgeführt. 5Für die Fortführung des Flurbuchs gilt Nummer 2.723 KatFEA. 6Dem Finanzamt werden Ablichtungen der veränderten Bestandsblätter zur Fortführung des Grundbuchkatasters übermittelt.