Inhalt

Text gilt ab: 30.09.1980
Fassung: 30.09.1980
1.
Mitteilungsverfahren
1Die Gemeinden sind gemäß Art. 10 Abs. 1 VermKatG verpflichtet, auch Änderungen von Straßennamen und Hausnummern (Art. 52 BayStrWG) dem Vermessungsamt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters mitzuteilen. 2Zur Mitteilung dienen Verzeichnisse, in denen die bisherigen den neuen Straßennamen und Hausnummern gegenübergestellt und außerdem die Flurstücksnummern und Gebäudeeigentümer vermerkt sind. 3Die Verzeichnisse werden in zweifacher Ausfertigung dem Vermessungsamt zugeleitet.