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Text gilt ab: 01.01.1998
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2025
Fassung: 20.09.1996
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2160-A

Förderung von Maßnahmen der Erziehungshilfe gegen Straffälligkeit (Jugendgerichtshilfe) und Gewalt

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 20. September 1996, Az. VI 1/7335/9/95
(AllMBl. S. 690)

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung) Zuwendungen für ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie für Projekte, die Hilfen für strafunmündige Kinder anbieten.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.