5.
Art und Umfang der Förderung
5.1.
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2.
Zuwendungsfähige Kosten
Förderungsfähige Kosten für hauptamtliches Fachpersonal.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Beschäftigte im Angestelltenverhältnis werden nach Personalkostenpauschalen entsprechend § 2 der Durchführungsverordnung zum Schwangerenberatungsgesetz vom 13. November 1990 (GVBl S. 505) in der jeweils gültigen Fassung bemessen. Für Aushilfskräfte, die wegen Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder Krankheit des unter Absatz 1 und 2 genannten Personals benötigt werden, sind die anteiligen Personalausgaben nach § 2 der Durchführungsverordnung zum Schwangerenberatungsgesetz für die Zeit, in der die Aushilfskraft beschäftigt wird, zuschussfähig.
5.3.
Umfang der Förderung
5.3.1.
Die Zuwendung beträgt für das angestellten Fachpersonal
im 1. Haushaltsjahr bis zu 70 .v. H.
im 2. Haushaltsjahr bis zu 70 v. H.
im 3. Haushaltsjahr bis zu 60 v. H.
im 4. Haushaltsjahr bis zu 50 v. H.
im 5. Haushaltsjahr bis zu 30 v. H. und
im 6. Haushaltsjahr bis zu 20 v. H.
der zuwendungsfähigen Kosten.
5.3.2.
Die Zuwendung darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen den Gesamtkosten und der Summe der sonstigen für das zu fördernde Projekt zur Verfügung stehenden Finanzierungsmittel (Eigen- und Fremdmittel einschließlich Finanzierungsbeiträge Dritter).
5.3.3.
Eigenmittel und Finanzierungsbeteiligung Dritter
Angemessen Eigenleistungen der Träger sind erforderlich. Geld- und Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden oder für nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, von Auftragnehmern gewährte Preisnachlässe.
5.3.4.
Die Vorhaben müssen darauf angelegt sein, dass sie nach Beendigung der staatlichen Förderung ohne diese Mittel fortgeführt werden.
Derzeit schon laufende Vorhaben können nur bezuschusst werden, soweit durch die quantitative Verstärkung der bisher bestehenden Maßnahmen oder die fachlich-inhaltliche Ausweitung der Angebote ein erhöhter Personaleinsatz erforderlich ist. Eine bloße Verlagerung von Aufgaben innerhalb eines Projektes oder eines Trägers im bleichen Jugendamtsbezirk ohne zusätzlich notwendigen Personaleinsatz ist nicht förderfähig.
Die staatliche Förderung für die Maßnahmen unter den Nrn. 2.1 mit 2.3 ist auf höchstens sechs Haushaltsjahre beschränkt.
5.3.5.
Maßnahmen eines Trägers, dessen zuwendungsfähige Ausgaben 50 000 DM nicht übersteigen, werden nicht gefördert.
5.3.6.
Die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligen sich bei der Förderung freier Träger mit einem Zuschuss an den Grundkosten, die sich aus den nicht durch staatliche Leistungen gedeckten Fachpersonalkosten sowie den sonstigen Sach- und Verwaltungskosten errechnen.