Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die Personalkosten für das Fachpersonal in folgenden Arbeitsbereichen
2.1.
ambulante Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe (§ 2 Abs. 3 Nr. 8, § 52 SGB VIII, §§ 38, 10 Jugendgerichtsgesetz -JGG-)
2.2.
sozialpädagogische Hilfen für strafrechtlich auffällige, aber strafunmündige Kinder
2.3.
sozialpädagogische Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, die die Verhinderung von Jugenddelinquenz und Gewalt zum Ziel haben (§ 14 SGB VIII).