Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1998
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2025
Fassung: 20.09.1996
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die Personalkosten für das Fachpersonal in folgenden Arbeitsbereichen

2.1.

ambulante Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe (§ 2 Abs. 3 Nr. 8, § 52 SGB VIII, §§ 38, 10 Jugendgerichtsgesetz -JGG-)

2.2.

sozialpädagogische Hilfen für strafrechtlich auffällige, aber strafunmündige Kinder

2.3.

sozialpädagogische Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, die die Verhinderung von Jugenddelinquenz und Gewalt zum Ziel haben (§ 14 SGB VIII).