4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.
Ambulante Maßnahmen der Jugendhilfe
Bei der Konzentration und Durchführung von Maßnahmen nach § 10 JGG, die vom Gericht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 JGG nach Anhörung der Jugendgerichtshilfe ausgesprochen werden können, ist darauf hinzuwirken, dass die persönlichen und sozialen Auffälligkeiten des straffälligen jungen Menschen beseitigt werden und dessen weitere Entwicklung positiv beeinflusst wird. Insbesondere sollen die ambulanten Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe dem jungen Menschen
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eine Auseinandersetzung mit der Tat und ihrer Vorgeschichte ermöglichen,
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ihm Verhaltensalternativen aufzeigen und aufbauen sowie
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den Aspekt der Wiedergutmachung verdeutlichen.
Insbesondere folgende ambulante Maßnahmen sind besonders geeignet, diesen Zielvorstellungen und dem Erziehungsauftrag des JGG und des SGB VIII gerecht zu werden:
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Soziale Trainingskurse für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende
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Täter-Opfer-Ausgleich
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Intensive (beratende) Begleitung der jugendlichen Straftäter vor und nach dem Jugendgerichtsverfahren (Betreuungshilfe)
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erzieherisch und jugendgemäß ausgestaltete Arbeitsleitungen
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Sonderprojekte für bestimmte Zielgruppen, z.B. soziale Gruppenarbeit mit jungen Müttern, sozialpädagogische Arbeit mit gefährdungsgeneigten Gruppierungen junger Menschen, erlebnispädagogische Aktivitäten, Werkstattprojekte.
Nicht zuletzt kann damit auch allgemein dem weiteren Anwachsen der Jugendkriminalität entgegengewirkt werden.
4.2.
Sozialpädagogische Hilfen für strafunmündige Kinder
Ziel der Maßnahmen soll es sein, die durch die Taten von strafunmündigen Kindern erkennbar werdenden individuellen Fehlentwicklungen zu korrigieren, geeignete begleitende Hilfen für die Kinder und deren Personensorgeberechtigten anzubieten und allgemein dem Phänomen der „Kinderkriminalität“ entgegenzuwirken.
Die Maßnahmen und Angebote sollen der Zielsetzung des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) entsprechen. Insbesondere sollen Vorhaben gefördert werden, die gruppenorientiert sind und evtl. mit Einzelfallbetreuung kombiniert werden (soziale Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII).
4.3.
Sozialpädagogische Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und JugendschutzesProjekte und Vorhaben in diesem Aufgabenfeld, die gerade in sozialen Brennpunkten besonders förderwürdig sind, müssen problemgruppenorientiert sein und das Ziel verfolgen, dass sich die jungen Menschen selbst vor Gefährdungen schützen und Verantwortung für sich selbst und ihre Mitmenschen übernehmen können. Die Aktivitäten können auch zum Ziel haben, Eltern und andere Erziehungsberechtigte sowie Institutionen, denen die Erziehung der Kinder anvertraut ist, z.B. Schulen, Horte, besser zu befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Allgemein präventive Vorhaben, die dem Aufgabenfeld der Jugendarbeit zuzurechnen sind, können jedoch nicht bezuschusst werden.
4.4.
Um den fachlichen Anforderungen gerecht werden zu können, ist es erforderlich, dass die Aufgaben bei den Trägern nach Nummer 3 in der Regel innerhalb einer eigenen Organisationseinheit von hauptamtlichen Fachkräften mit Berufserfahrung wahrgenommen werden.
4.5.
Die eingesetzte Fachkraft soll über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten auf sozialpädagogischem, psychologischem juristischem und kriminologischem Gebiet verfügen. Sie muss mindestens ein Fachhochschulstudium in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen oder einen gleichrangigen Bildungsgang (z.B. Absolvent/Absolventin der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit, der Höheren Fachschulen für Sozialpädagogen) abgeschlossen haben.
4.6.
Durch Vereinbarung mit einem freien Träger kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Wahrung seiner Gesamtverantwortung die Durchführung von Maßnahmen für noch nicht strafmündige Kinder und von Vorhaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ganz oder teilweise auf den freien Träger übertragen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Träger und Jugendamt sowie gegebenenfalls mit der Bewährungshilfe ist sicherzustellen.