Inhalt
Zu den kommunalen Pflichtaufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gehören auch die ambulanten Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe (§ 2 Abs. 3 Nr. 8 in Verbindung mit § 52 SGB VIII, § 38 Jugendgerichtsgesetz -JGG-), sozialpädagogische Hilfen für strafrechtlich auffällige Kinder sowie sozialpädagogische Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII).
Am Ausbau und der Fortentwicklung dieser Hilfen hat der Freistaat Bayern, u. a. auch im Hinblick auf das von der Bayerischen Staatsregierung im Rahmen des Berichts „Jugend und Gewalt“ beschlossene Sofortprogramm, ein erhebliches Interesse. Er unterstützt deshalb mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte mit dem Ziel, landesweit ein ausreichendes Angebot sozialpädagogischer Hilfen für gewaltgeneigte, von Straffälligkeit bedrohte oder bereits straffällig gewordene Kinder und Jugendliche zu schaffen.