Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1998

2.3. 

sozialpädagogische Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, die die Verhinderung von Jugenddelinquenz und Gewalt zum Ziel haben (§ 14 SGB VIII).
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, wenn sie einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen