Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2016
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2027
Fassung: 30.06.1997
5.
Art und Umfang der Zuwendungen

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuweisungen gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Kosten

Die zuwendungsfähigen Kosten werden von der Bewilligungsbehörde festgesetzt.
Die geltend gemachten Einsatzkosten der Zuwendungsempfänger sind nur insoweit zuwendungsfähig, als sie je Katastrophenfall folgende Beträge – im Folgenden Eigenbeteiligung genannt – übersteigen:
Zuwendungsempfänger
Eigene Einsatzkosten
Fremdkosten / Sonderaufwendungen (jeweils)
Bezirke, Landkreise, kreisfreie Gemeinden
15.000 €
7.500 €
kreisangehörige Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften
5.000 €
1.000 €
sonstige Zuwendungsempfänger
2.500 €
1.000 €
Übersteigen die Einsatzkosten eines Zuwendungsempfängers die vorgenannte Eigenbeteiligung, so ist nur der darüberliegende Betrag (Betrag, der über dem Betrag der Eigenbeteiligung liegt) zuwendungsfähig.
Wird ein zur Katastrophenhilfe Verpflichteter außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs im Rahmen der Katastrophenhilfe tätig, können die gesamten daraus entstandenen Einsatzkosten ohne Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung zu Grunde gelegt werden.

5.3 Höhe der Zuwendung

5.3.1

Der zuwendungsfähige Gesamtaufwand (nach Nr. 5.2) an eigenen Einsatzkosten (Nr. 2.1), an Fremdkosten (Nr. 2.2) und an Sonderaufwendungen (Nr. 2.3) wird jeweils mit 80 v. H. gefördert; abweichend hiervon werden zuwendungsfähige Aufwendungen der freiwilligen Hilfsorganisationen für die Erstattung der fortgewährten Leistungen und den Ersatz des Verdienstausfalls in voller Höhe gefördert. In Härtefällen kann die Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr den Fördersatz von 80 v. H. auf bis zu 90 v. H. erhöhen.
Zuwendungen werden jedoch nur gewährt, wenn der für den einzelnen Antragsteller errechnete Zuschuss den Betrag von 500 € überschreitet (Bagatellgrenze).

5.3.2

Werden dem Antragsteller nachträglich Kosten erlassen oder von einem Dritten erstattet oder bei der Endabrechnung von Abschlagszahlungen nicht in der vorerst anerkannten Höhe nachgewiesen, so verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung entsprechend. Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, in diesen Fällen die Bewilligungsbehörde zu unterrichten. Für Rückforderungen gelten die Betragsgrenzen in Nr. 8.7 VVK.