Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2016
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2027
Fassung: 30.06.1997
2.
Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien nur für nachgewiesene und ausscheidbare (herausrechenbare, abgrenzbare) Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten gewährt, die durch Maßnahmen zur Abwehr der durch eine Katastrophe (Art. 1 Abs. 2 BayKSG) verursachten Gefahren entstanden sind (Einsatzkosten) und ohne die Katastrophe nicht entstanden wären.
Bei den Einsatzkosten wird unterschieden zwischen:
eigenen Einsatzkosten,
Fremdkosten und
Sonderaufwendungen.

2.1

Zu den eigenen Einsatzkosten zählen Personal- und Sachaufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten, wie
fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung),
Reisekosten,
Einsatzentschädigungen,
Personalkosten (geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden),
Kraftstoffkosten,
Verpflegungsaufwand für (eigene) Einsatzkräfte/Helfer,
Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für im Rahmen des Katastropheneinsatzes beschädigte oder verloren gegangene Ausstattung (Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung).

2.2

Fremdkosten sind Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für die Erstattung von Personal- und Sachaufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Stellen entstanden sind, die nicht nach Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 BayKSG zur Katastrophenhilfe mit eigener Kostentragung verpflichtet sind, wie insbesondere:
Werkfeuerwehren,
Einsatzkräfte benachbarter Länder oder Staaten,
Kräfte und Einrichtungen des Bundes, insbesondere der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundespolizei und der Bundeswehr,
Stationierungsstreitkräfte,
private Unternehmen,
Privatpersonen.

2.3

Sonderaufwendungen im Sinne dieser Richtlinien sind Kosten sonstiger besonderer Maßnahmen im Rahmen des Katastropheneinsatzes, insbesondere zur Versorgung der betroffenen Bevölkerung (Unterbringung, Betreuung, Verpflegung, medizinische Versorgung u. ä.).

2.4 Nichtzuwendungsfähige Kosten

Aufwendungen für die Beseitigung der durch die Katastrophe verursachten Schäden oder für die Folgenbeseitigung sind nicht zuwendungsfähig. Dazu zählen insbesondere
die Beseitigung von baulichen Schäden an Straßen, Brücken, Gewässern, Gebäuden usw.
Kosten der Straßensäuberung, Kanalreinigung, Deponiegebühren und Containergestellung
die Entsorgung kontaminierten Materials und Schlammentsorgung
die Beseitigung von Schäden, die privaten Haushalten und Unternehmen durch die Katastrophe entstanden sind und
Personal- und Sachaufwendungen allgemeiner Art, die auch ohne die Katastrophe entstanden wären.