Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2016
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2027
Fassung: 30.06.1997
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeines

Zuwendungen werden nur für Aufwendungen gewährt, die
in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Katastrophe (Art. 1 Abs. 1 BayKSG) stehen,
notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden und
angemessen und wirtschaftlich vertretbar sind.

4.2 Fremdkosten und Sonderaufwendungen

Zuwendungen zum teilweisen Ausgleich von Fremdkosten (Nr. 2.2) und Sonderaufwendungen (Nr. 2.3) können nach Maßgabe dieser Richtlinie neben den allgemeinen Voraussetzungen nach Nr. 4.1 nur gewährt werden, wenn sie durch die den Katastropheneinsatz leitende Katastrophenschutzbehörde oder in deren Auftrag veranlasst wurden; ausgenommen bleiben Fälle,
in denen eine Veranlassung durch die Katastrophenschutzbehörde wegen Gefahr im Verzug nicht möglich war
und
gleichwertige eigene Hilfskräfte/-mittel oder geeignete Hilfskräfte/-mittel anderer zur Katastrophenhilfe Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung standen.

4.3

Der vorzeitige Maßnahmebeginn ist gemäß Nr. 1.3 Satz 2 VVK allgemein genehmigt.