Inhalt
Zuwendungsempfänger können sein
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die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
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die kreisangehörigen Gemeinden,
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Verwaltungsgemeinschaften,
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die Bezirke,
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die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
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die freiwilligen Hilfsorganisationen und
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die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.