Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2016
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2027
Fassung: 30.06.1997
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein
die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
die kreisangehörigen Gemeinden,
Verwaltungsgemeinschaften,
die Bezirke,
die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
die freiwilligen Hilfsorganisationen und
die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.