Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2016
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2027
Fassung: 30.06.1997
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein
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die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
–
die kreisangehörigen Gemeinden,
–
Verwaltungsgemeinschaften,
–
die Bezirke,
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die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
–
die freiwilligen Hilfsorganisationen und
–
die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.