Inhalt
Die Katastrophenschutzbehörden und die zur Katastrophenhilfe Verpflichteten haben ihre Aufwendungen für den Katastrophenschutz als eigenen Sachbedarf zu tragen.
Kostenträger für Maßnahmen der Regierungen und des Staatsministeriums des Innern als Katastrophenschutzbehörden sind der Freistaat Bayern, für Maßnahmen der Kreisverwaltungsbehörden als Katastrophenschutzbehörden die Landkreise (Art. 53 Abs. 2 LKrO in Verbindung mit der Verordnung vom 17. Dezember 1956, BayRS 2020-3-1-1-I) und die kreisfreien Gemeinden.
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) – Anlage 3 der VV zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) – Zuwendungen aus dem Katastrophenschutzfonds zum Ausgleich von Einsatzkosten gem. Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) im abwehrenden Katastrophenschutz.
Die Zuwendung aus dem Katastrophenschutzfonds soll die Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten im abwehrenden Katastrophenschutz (Einsatzkosten) teilweise ausgleichen, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen abzuwenden, wenn dies nicht durch Inanspruchnahme anderer Leistungen möglich ist.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Katastrophenschutzfonds zur Verfügung stehenden Mittel.