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Text gilt ab: 01.01.1988
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2132.0-F

Benachrichtigung der Bewertungsstellen der Finanzämter und der Vermessungsämter von Bauvorhaben

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 25. November 1987, Az. 73 - Vm 1521 - 72 579

(AllMBl. 1988 S. 172)

(FMBl. S. 446)

Zitiervorschlag:

2132.0–F
Benachrichtigung der Bewertungsstellen der Finanzämter und der Vermessungsämter von Bauvorhaben
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen
vom 25. November 1987
– Az.: 73 – Vm 1521 – 72 579
1.
Die – gesetzlich nicht geregelte – Baufallanzeige, die die Bauaufsichtsbehörden im Wege der Amtshilfe den Bewertungsstellen der Finanzämter und den Vermessungsämtern erteilt haben, war bis zum Inkrafttreten der Vierten Novelle zur Bayerischen Bauordnung verfahrensmäßig mit der Schlussabnahme gemäß Art. 98 BayBO a.F. verbunden. Die Baufallanzeige erfolgte, nachdem der Bauherr gemäß Art. 98 Nr. 4 BayBO a.F. die Schlussabnahme beantragt hatte. Die Schlussabnahme ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung entfallen. An die Stelle der Benachrichtigung der Bewertungsstellen der Finanzämter und der Vermessungsämter von Bauvorhaben durch die Baufallanzeige gemäß der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 29. Oktober 1962 (MABl S. 632, FMBL S. 1923), geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung vom 7. April 1971 (MABl S. 553, FMBl S. 242), tritt deshalb folgende Regelung: