Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1988
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.11.2025

2.  

Die Gemeinden werden gebeten, die Bewertungsstellen der Finanzämter über sonstige bewertungsrechtlich bedeutsame Vorgänge oder Veränderungen zu unterrichten (vgl. Abschnitt 5 GrStR).