Inhalt
6.1
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt – vorbehaltlich der Förderung aus Sonderprogrammen – für Maßnahmen, für die Mittel des Freistaates Bayern aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden.
6.2
Werden für eine Maßnahme Mittel gemäß § 91 ff. Arbeitsplatzförderungsgesetz (ABM-Förderung) gewährt, so sind diese Mittel auf Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen. Dem Zuwendungsempfänger muss eine angemessene Eigenbeteiligung verbleiben. Der auf die zuwendungsfähigen Kosten entfallende Anteil der ABM-Förderung zuzüglich aller Zuwendungen darf 90 % nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers in Höhe von mindestens 10 % sind verbilligte Darlehen mit ihrem Subventionswert anzusetzen.