Inhalt

RZöAbfall 1991
Text gilt ab: 29.04.2002
Fassung: 17.07.1991
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn

4.1

die Maßnahme den Zielen der Raumordnung und Landesplanung und den Plänen nach § 6 AbfG**), Art. 11 BayAbfG*) entspricht,

4.2

die Maßnahme bautechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist (angemessenes Nutzen-Kosten-Verhältnis),

4.3

die Maßnahme rechtlich und bautechnisch so vorbereitet ist, dass mit den Bauarbeiten alsbald nach Erteilung des Zuwendungsbescheids begonnen werden kann,

4.4

die zuwendungsfähigen Kosten bei einer Maßnahme nach Nr. 2.1.1 mehr als 51 130 € betragen,

4.5

die zuwendungsfähigen Kosten bei einer sonstigen Maßnahme mehr als 255 646 € betragen; abzustellen ist auf die einzelne zuwendungsfähige Maßnahme nach Nr. 2, es sei denn, dass mehrere einzelne Maßnahmen örtlich und funktionell eine Einheit bilden oder als Teil eines Gesamtkonzeptes für das Entsorgungsgebiet zur Förderung beantragt werden,

4.6

die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines funktionstüchtigen Bauabschnittes des Vorhabens gewährleistet ist.

*) [Amtl. Anm.:] ursprüngliche Bezeichnung: BayAbfAlG, nunmehr „Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG)“ - Überschrift des Gesetzes neu gefasst durch § 2 G v. 23.02.99, GVBl S. 36 -
**) [Amtl. Anm.:] Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz – AbfG) v. 27.08.1986, BGBl I, S. 1410