Inhalt
Zuwendungsempfänger sind
3.1
die nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG entsorgungspflichtigen Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse,
3.2
die in Art. 2 Abs. 1 BayAbfG genannten nichtstaatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren Zusammenschlüsse,
3.3
Unternehmen, an denen die öffentliche Hand (Staat, Kommunen oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) mehrheitlich beteiligt ist, wenn diese Unternehmen zur Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben gegründet sind und ihr Tätigkeitsbereich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie betrieben werden.
[Amtl. Anm.:] ursprüngliche Bezeichnung: BayAbfAlG, nunmehr „Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG)“ - Überschrift des Gesetzes neu gefasst durch § 2 G v. 23.02.99, GVBl S. 36 -