Inhalt

RZöAbfall 1991
Text gilt ab: 29.04.2002
Fassung: 17.07.1991
5.
Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als
Zuschüsse oder Zuweisungen
Darlehen
gewährt.
Die Zuwendungsarten können nebeneinander eingesetzt werden. Zuwendungen können gegebenenfalls aufschiebend bedingt gewährt werden. Auszahlung, Zinssatz, Laufzeit, Tilgung und Absicherung der Darlehen richten sich nach den im Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Darlehensbedingungen. Diese werden jeweils im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht.

5.2 Zuwendungsfähige Kosten

5.2.1

Zuwendungsfähig sind

5.2.1.1

Investitionskosten, die in den baufachlich oder fachtechnisch geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Bauunterlagen veranschlagt sind,

5.2.1.2

Kosten für Vorhaben nach Nr. 2, die nicht Bauvorhaben sind (z.B. Untersuchungen, Gutachten) und dem Zuwendungsbescheid zugrundegelegt werden.

5.2.1.3

Personal- und Sachkosten bei Vorhaben nach Nr. 2.1.4 in besonderen Fällen.

5.2.1.4

Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, pauschal mit einem Zuschlag auf die Investitionskosten nach Nr. 5.2.1.1.
Die Pauschale beträgt bei Investitionskosten
bis zu 5 112 919 € 10 v.H.,
von mehr als 5 112 919 €9 v.H.,
mindestens 511 292 €, jedoch ebenfalls 10 v.H., wenn die Projektsteuerung nach § 31 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) an einen anderen vergeben wird als denjenigen, der die Grundleistungen zu erbringen hat.
Die Pauschale enthält insgesamt, wenn der Vorhabensträger von den Architekten- und Ingenieurleistungen eine oder mehrere der Leistungsphasen
Entwurfsplanung
Genehmigungsplanung
Ausführungsplanung
Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe
Objektüberwachung/Bauoberleitung
ganz oder teilweise durch
eigenes Personal
das Personal einer anderen kommunalen Körperschaft
Sonstige unentgeltlich
durch die Bau- oder Lieferfirma
erbringen lässt.
Kosten außergewöhnlicher Leistungen, die für das Vorhaben notwendig sind, können von der Bewilligungsbehörde über die Pauschale hinaus als zuwendungsfähig anerkannt werden, z.B. Kosten für Baugrunduntersuchungen oder Befliegungen,

5.2.1.5

Baukostenzuschüsse eines Zuwendungsempfängers nach Nr. 3.1 an einen anderen Träger für ein förderfähiges Vorhaben nach Nr. 2.)

5.2.2

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 ist eine Pauschalierung der zuwendungsfähigen Kosten nach Flächen- und Kostenrichtwerten sowie nach der Einwohnerzahl im Entsorgungsgebiet zulässig. Die tatsächlichen Kosten sind zugrunde zu legen, soweit diese unter den Kostenrichtwerten liegen.

5.2.3

Nicht zuwendungsfähig sind

5.2.3.1

Kosten für Sammelbehälter im Holsystem und Sammelfahrzeuge, außer wenn sie für Vorhaben nach Nr. 2.1.4 ausschließlich zur stofflichen Verwertung von Abfällen verwendet werden,

5.2.3.2

Kosten des Grunderwerbs und der Grundstücksbereitstellung sowie von Stellplätzen und Garagen,

5.2.3.3

Kosten für den Unterhalt und den Betrieb, ausgenommen Personal- und Sachkosten nach Nr. 5.2.1.3,

5.2.3.4

Kosten für Verwaltungsgebäude.

5.2.3.5

Kosten für Dienst- und Werkdienstwohnungen,

5.2.3.6

Kosten von Eigenregieleistungen,

5.2.3.7

Kosten für Ersatzvornahmen im Sinne des Art. 31 BayAbfG*) und des Art. 32 BayVwZVG,

5.2.3.8

Baunebenkosten (Nr. 7 Muster 5 zu Art. 44 BayHO) unbeschadet für Leistungen nach Nr. 5.2.1.4,

5.2.3.9

Kosten für Einrichtungen zur Behandlung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Schlämme einschließlich der Schlammentwässerung und der Desinfektion, soweit diese Einrichtungen kläranlagentypisch sind und im funktionellen Zusammenhang mit der Kläranlage stehen,

5.2.3.10

Kosten der Erschließung sowie Beiträge nach Art. 7 BayAbfG*),

5.2.3.11

Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzen kann,

5.2.3.12

Kosten oder anteilige Kosten für Maßnahmen oder Bauteile, die zeitlich oder örtlich zusammen mit dem Vorhaben ausgeführt werden, aber nicht seinem eigentlichen Zweck dienen,

5.2.3.13

Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

5.2.3.14

Kosten für die Beschaffung beweglicher Sachen mit Ausnahme der betrieblich erforderlichen Grundausstattung von Laborräumen,

5.2.3.15

Ersatzinvestitionen.

5.3 Höhe der Zuwendung

5.3.1

Die Zuwendung bemisst sich nach
den vorhandenen Haushaltsmitteln,
der abfallwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens (z.B. Dringlichkeit, Beitrag zur allgemeinen Entsorgungssicherheit, besondere Umwelttechnologien),
der Art und dem Ausmaß der Einbindung in das Integrierte Abfallwirtschaftskonzept,
der Verwertungsquote, die aus der letzten vor der Antragstellung zu erstellenden Abfallbilanz (Art. 12 BayAbfG*)) ermittelt wird,
der sich aus dem Vorhaben ergebenden Beitrags- und Gebührenbelastung,
der Lage in einem strukturschwachen Gebiet,
den Zielen von Sonderförderprogrammen,
der Höhe der Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber.

5.3.2

Der Anteil aller Zuwendungen für ein Vorhaben darf bei gemischter Förderung (Zuweisung/Zuschuss und Darlehen) 70 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten, der Anteil von Zuweisung/Zuschuss kann 10 % bis höchstens 35 % betragen.

5.3.3

Die Fördersätze sind für

5.3.3.1

Mustervorhaben nach Nr. 2.1.4 und Maßnahmen zur Erforschung oder Erprobung neuer Technologien nach Nr. 2.1.5:
höchstens 50 % der zuwendungsfähigen Kosten, davon bis zu 35 % Zuweisung/Zuschuss.

5.3.3.2

Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1, die nicht unter Nr. 5.3.3.1 fallen:
Höchstens 35 % der zuwendungsfähigen Kosten, davon bis zu 25 % Zuweisung/Zuschuss, mit der Maßgabe, dass der Fördersatz
bei einer Verwertungsquote in ihrem Entsorgungsgebiet
Zuweisung/Zuschuss und Darlehen
bis
20 %
0 %
über
20 %
höchstens 25 % der zuwendungsfähigen Kosten
über
40 %
höchstens 35 % der zuwendungsfähigen Kosten
beträgt,

5.3.3.3

Vorhaben von Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.2 und Nr. 3.3, die nicht unter Nr. 5.3.3.1 fallen:
höchstens 35 % der zuwendungsfähigen Kosten, davon bis zu 25 % Zuweisung/Zuschuss,

5.3.3.4

Anlagen nach Art. 25 BayAbfG*):
bis höchstens 25 % der zuwendungsfähigen Kosten, es sei denn, dass der Förderzweck eine höhere Förderung (bis zu 30 %) erfordert.

*) [Amtl. Anm.:] ursprüngliche Bezeichnung: BayAbfAlG, nunmehr „Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG)“ - Überschrift des Gesetzes neu gefasst durch § 2 G v. 23.02.99, GVBl S. 36 -