Inhalt
1.1
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt die Gewährung von Finanzierungshilfen (Zuwendungen) für abfallwirtschaftliche Maßnahmen der in Nr. 3 genannten Zuwendungsempfänger.
1.2
Zweck der Zuwendung ist,
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abfallwirtschaftliche Maßnahmen, die öffentlichen Interessen dienen und die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten, verwirklichen zu helfen,
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die Beitrags- und Gebührenpflichtigen im Entsorgungsgebiet der geförderten Maßnahmen zu entlasten; der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Vorteile aus dieser Förderung an die Beitrags- und Gebührenpflichtigen weiterzugeben.
1.3
Abfallwirtschaftliche Maßnahmen dienen öffentlichen Interessen, wenn durch sie
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Abfälle vermieden,
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Schadstoffe in Abfällen vermieden oder verringert,
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Abfälle stofflich verwertet,
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stofflich nicht verwertbare Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder umweltverträglichen Ablagerung behandelt,
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nicht verwertbare oder nicht weiter zu behandelnde Abfälle umweltverträglich abgelagert werden.