Inhalt

RZöAbfall 1991
Text gilt ab: 29.04.2002
Fassung: 17.07.1991
1.
Zweck der Zuwendung

1.1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie regelt die Gewährung von Finanzierungshilfen (Zuwendungen) für abfallwirtschaftliche Maßnahmen der in Nr. 3 genannten Zuwendungsempfänger.

1.2 Zweck der Zuwendung ist,

abfallwirtschaftliche Maßnahmen, die öffentlichen Interessen dienen und die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten, verwirklichen zu helfen,
die Beitrags- und Gebührenpflichtigen im Entsorgungsgebiet der geförderten Maßnahmen zu entlasten; der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Vorteile aus dieser Förderung an die Beitrags- und Gebührenpflichtigen weiterzugeben.

1.3 Abfallwirtschaftliche Maßnahmen dienen öffentlichen Interessen, wenn durch sie

Abfälle vermieden,
Schadstoffe in Abfällen vermieden oder verringert,
Abfälle stofflich verwertet,
stofflich nicht verwertbare Abfälle zum Zwecke der Verwertung oder umweltverträglichen Ablagerung behandelt,
nicht verwertbare oder nicht weiter zu behandelnde Abfälle umweltverträglich abgelagert werden.