Inhalt

RZöAbfall 1991
Text gilt ab: 29.04.2002
Fassung: 17.07.1991
2.
Gegenstand der Zuwendung

2.1

Förderfähige Maßnahmen sind

2.1.1 Abfallvermeidungsvorhaben

2.1.1.1

Untersuchungen zur Erforschung der Möglichkeiten zur Abfallvermeidung in Behörden, Betrieben und Einrichtungen der in Nr. 3 genannten Zuwendungsempfänger als Mustervorhaben,

2.1.1.2

Vorhaben zur Erprobung von Verfahren der Abfallvermeidung in Behörden, Betrieben und Einrichtungen der in Nr. 3 genannten Zuwendungsempfänger als Mustervorhaben;

2.1.2

Vorhaben zur Vermeidung oder Verringerung von Schadstoffen in Abfällen, die zur Verbesserung der Verwertung oder sonstigen umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen beitragen, z.B. Problemmüllsammelstellen, ausgenommen Vorbehandlungsanlagen, die eine Einleitung von wassergefährdenden Stoffen oder Stoffgruppen in die Sammelkanalisation auf Grund von Genehmigungen nach Art. 41c BayWG bewirken (bis zum 29.02.1996);

2.1.3 Maßnahmen zur stofflichen Abfallverwertung (bis zum 29.02.1996)

2.1.3.1

Vorhaben zur getrennten, möglichst sortenreinen Erfassung von Wertstoffen in Abfällen, soweit dies der Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten oder der umweltverträglichen Entsorgung förderlich ist, z.B. Sortieranlagen, Recyclinghöfe,

2.1.3.2

Vorhaben zur stofflichen Verwertung von Abfällen mit dem Ziel, diese in den Stoffkreislauf zurückzuführen, z.B. Wiederaufbereitungsanlagen,

2.1.3.3

Vorhaben zur biologischen Verwertung organischer Abfälle, z.B. Biogasanlagen, Kompostieranlagen für Biomüll,

2.1.3.4

Maßnahmen zur Anpassung von Anlagen nach Nrn. 2.1.3.1 bis 2.1.3.3 an den Stand der Technik über die gesetzlichen Anforderungen hinaus;

2.1.4

Mustervorhaben, einschließlich der dafür erforderlichen Forschung und Entwicklung, auf dem Gebiet der Verringerung von Schadstoffen in Abfällen und der stofflichen Verwertung;

2.1.5

in Ausnahmefällen Maßnahmen, die der Erforschung oder Erprobung neuer Technologien für die Behandlung oder Ablagerung von Abfällen dienen;

2.1.6

Anlagen zur Behandlung oder Ablagerung von Abfällen nach Art. 25 BayAbfG*)**).

2.2

Förderfähige bauliche Maßnahmen sind

2.2.1

Neubau, Umbau und Erweiterung der in den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.5 genannten Maßnahmen,

2.2.2

Umbau, Instandsetzung oder Erwerb von Anlagen zu abfallwirtschaftlichen Zwecken, wenn dadurch ein notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau eines förderfähigen Vorhabens ersetzt wird,

2.2.3

Errichtung der in Nr. 2.1.6 genannten Anlagen.

2.3

Nicht förderfähig sind
Maßnahmen der Instandsetzung bestehender abfallwirtschaftlicher Anlagen, ausgenommen die Generalinstandsetzung von Anlagen, wenn diese einer grundlegenden Überholung dient und das Vorhaben auf einen baulichen und fachlichen Stand bringt, den es im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste, sodass eine an sich notwendige Neuerrichtung vermieden wird; dies gilt nicht, wenn die Generalinstandsetzung durch einen mangelhaften Bauunterhalt verursacht wurde.

*) [Amtl. Anm.:] ursprüngliche Bezeichnung: BayAbfAlG, nunmehr „Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG)“ - Überschrift des Gesetzes neu gefasst durch § 2 G v. 23.02.99, GVBl S. 36 -
**) [Amtl. Anm.:] Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz – AbfG) v. 27.08.1986, BGBl I, S. 1410