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BestBek
Text gilt ab: 01.06.2010
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2024
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2127-I

Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes
(BestBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 12. November 2002, Az. IB3-2475.25-2

(AllMBl. S. 965)

Zitiervorschlag:

Nach Art. 149 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung gehört die Totenbestattung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde.
Der Gemeinde obliegen dabei folgende Aufgaben:
Herstellung und Unterhaltung der erforderlichen Bestattungseinrichtungen (Art. 7 BestG)
Erlass gemeindlicher Rechtsvorschriften (Art. 23, 24 GO, Art. 17 BestG)
Überwachung des Bestattungswesens (Art. 14 BestG).
Zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben weist das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit auf Folgendes hin: