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2127-I
Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes
(BestBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 12. November 2002, Az. IB3-2475.25-2
(AllMBl. S. 965)
Zitiervorschlag:
Nach Art. 149 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung gehört die Totenbestattung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde.
Der Gemeinde obliegen dabei folgende Aufgaben:
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Herstellung und Unterhaltung der erforderlichen Bestattungseinrichtungen (Art. 7 BestG)
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Erlass gemeindlicher Rechtsvorschriften (Art. 23, 24 GO, Art. 17 BestG)
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Überwachung des Bestattungswesens (Art. 14 BestG).
Zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben weist das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit auf Folgendes hin: