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BestBek
Text gilt ab: 01.06.2010
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2127-I

Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes
(BestBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 12. November 2002, Az. IB3-2475.25-2

(AllMBl. S. 965)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestBek) vom 12. November 2002 (AllMBl. S. 965), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Mai 2010 (AllMBl. S. 127) geändert worden ist

Nach Art. 149 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung gehört die Totenbestattung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde.
Der Gemeinde obliegen dabei folgende Aufgaben:
Herstellung und Unterhaltung der erforderlichen Bestattungseinrichtungen (Art. 7 BestG)
Erlass gemeindlicher Rechtsvorschriften (Art. 23, 24 GO, Art. 17 BestG)
Überwachung des Bestattungswesens (Art. 14 BestG).
Zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben weist das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit auf Folgendes hin: