Inhalt
2122-G
Gegenseitige Benachrichtigung bei Ablehnung, Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens usw. der Berufsausübungsberechtigung bei den Heilberufen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
vom 13. September 1984, Az. I E 8 - 5003 - 31/10/82
(AllMBl. S. 509)
An |
die |
Regierungen |
nachrichtlich an: |
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die
die
die
die
die
die
die |
Kreisverwaltungsbehörden
Gesundheitsämter
Veterinärämter
Bayerische Landesärztekammer
Bayerische Landeszahnärztekammer
Bayerische Landestierärztekammer
Bayerische Landesapothekerkammer |
Zum Vollzug der Heilberufsgesetze des Bundes wird Folgendes bestimmt:
- 1.
Es sind zu verständigen bei den akademischen Heilberufen über die Rücknahme, den Widerruf, den Verzicht, die Anordnung des Ruhens der Approbation oder der Berufserlaubnis
- a)
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, sofern Berichtspflicht im Einzelfall besteht,
- b)
die übrigen Regierungen,
- c)
die zuständigen Behörden der übrigen Länder,
- d)
die jeweils zuständige Landeskammer,
- e)
das Bundeszentralregister nach Maßgabe des § 20 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und 3 BZRG,
- f)
das für den gewöhnlichen Aufenthalt und den Ort der Tätigkeit zuständige Gesundheitsamt beziehungsweise Veterinäramt, bei Apothekern außerdem die Kreisverwaltungsbehörde,
- g)
bei Ärzten die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, bei Zahnärzten die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns, soweit der Betroffene zur vertragsärztlichen beziehungsweise vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist,
- h)
das zuständige berufsständische Versorgungswerk nach Maßgabe des Art. 17a Abs. 2 Satz 1 GDG.
Über die von Behörden anderer Länder eingehenden Benachrichtigungen unterrichtet die Regierung von Oberbayern die jeweilige Kammer.
- 2.
Bei den nichtakademischen Heilberufen (Heilpraktiker, Gesundheitsfachberufe) sind über Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zu verständigen
- a)
die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat,
- b)
das Bundeszentralregister nach Maßgabe des § 20 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und 3 BZRG,
- c)
das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, sofern Berichtspflicht im Einzelfall besteht.
- 3.
Das Bundeszentralregister ist nach Maßgabe des § 20 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und 3 BZRG zu verständigen über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Berufsausübungsberechtigungen.
- 4.
Soweit es sich bei den oben genannten „zuständigen Behörden der übrigen Länder“ um Ministerien handelt, wird der unmittelbare Verkehr ausdrücklich zugelassen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AGO). Bei den Mitteilungen nach den Nrn. 1 bis 3 sollen die Personalien des Betroffenen mit größtmöglicher Genauigkeit (Name, Vorname, Geburtstag und -ort, Wohnort) angegeben werden, damit eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Bei Mitteilungen nach den Nrn. 1 und 2 soll darüber hinaus erforderlichenfalls die Behörde angegeben werden, die die Approbation oder Berufserlaubnis erteilt hat und ob die betreffende Urkunde eingezogen worden ist.
[Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
[Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz