Inhalt
6.
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen.
6.1
Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn
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sich der Beschäftigte in seiner Dienststelle oder an einem anderen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können und
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die Dauer einer Inanspruchnahme nach durchschnittlichen Erfahrungen weniger als 50 % beträgt.
Für den Freizeitausgleich und die Bemessung der Mehrarbeitsvergütung wird der Bereitschaftsdienst mit einem Drittel seiner Dauer angerechnet.
Die Gemeinschaftsunterkünfte der Bereitschaftspolizei gelten für die dort zum Wohnen verpflichteten Beamtinnen und Beamten als Häuslichkeit im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.
6.2
Rufbereitschaft
Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Beschäftigte frei von jeglicher dienstlicher Tätigkeit in seiner Häuslichkeit oder – falls der Zweck der Bereithaltung nicht entgegensteht – an einem anderen von ihm anzuzeigenden Ort seiner Wahl aufhalten kann, um bei Bedarf zur Dienstleistung abgerufen werden zu können.
Für die Zeit der Rufbereitschaft ist zu 2/10 Freizeitausgleich zu gewähren. Rufbereitschaft kann nur durch Freizeit ausgeglichen werden.
6.3
Einsatz während der Bereitschaft
Werden Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft zu einer Dienstleistung herangezogen, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit Arbeitszeit.