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Text gilt ab: 27.02.2006

5. 

Wird die Alternative 1 des § 6 gewählt, so sind die Vorder- und Hinterlieger Gesamtschuldner. Die Gemeinde kann sich hier darauf beschränken, nur einen der Gesamtschuldner heranzuziehen; regelmäßig wird es jedoch pflichtgemäßem Ermessen entsprechen, wenn sie sich in einer der Alternative 2 entsprechenden Weise an die Vorder- und Hinterlieger hält.