Inhalt

Text gilt ab: 27.02.2006

1.

Die Mustersatzung ist inhaltlich auf das mit Bekanntmachung vom 5. Juni 1976 (MABl S. 473) erlassene Muster einer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter und auf das mit Bekanntmachung vom 7. Juni 1976 (MABl S. 480) erlassene Muster einer Straßenreinigungssatzung abgestimmt. Eine einheitliche Übernahme der angebotenen Satzungen wird empfohlen.
Wegen der in § 6 enthaltenen Verweisung auf die Verordnung und wegen der in § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 3*) enthaltenen Verweisungen auf die Straßenreinigungssatzung ist darauf zu achten, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr die Verordnung und die Straßenreinigungssatzung wirksam sind und darin – an den genannten Stellen – die Regelungen, auf die verwiesen wird, getroffen sind. Tritt die Verordnung nach Art. 51 BayStrWG oder die Straßenreinigungssatzung erst nach der Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in Kraft, so ist Letztere unwirksam.

*) [Amtl. Anm.:] gestrichen durch Bekanntmachung vom 3. Januar 1990 AllMBl S. 167