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VollzugsBekKUR
Text gilt ab: 01.07.2009

4.   Privatisierung

Nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 GO soll die Gemeinde Aufgaben in geeigneten Fällen daraufhin untersuchen, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder durch Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können (Privatisierungsklausel). Die Gemeinden sollen diese Prüfung mindestens alle fünf Jahre durchführen und das Ergebnis der Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen. Steht die Gemeinde vor einer Entscheidung über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines Unternehmens im Sinne von Art. 86 GO, kommt die Prüfung in Frage, ob sie (bei freiwilligen Aufgaben) die Aufgabe überhaupt behalten oder (bei freiwilligen und bei Pflichtaufgaben) Dritte zur Durchführung heranziehen soll. Gerade bei Bildungseinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Verkehrsunternehmen und Entsorgungseinrichtungen soll untersucht werden, ob durch Privatisierungen das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verwirklicht werden kann. Dabei sind auch mögliche Verbesserungen des Angebots zu berücksichtigen.