Inhalt
1.
Wesentliche Erweiterungen
Nach Art. 87 Abs. 1 GO sind wesentliche Erweiterungen gemeindlicher Unternehmen nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Wesentlich sind grundsätzlich alle Erweiterungen, die von der Satzung des Unternehmens nicht gedeckt sind und deswegen deren Änderung voraussetzen. Im Hinblick auf die häufig anzutreffende weite Formulierung des Unternehmensgegenstands sind darüber hinaus grundsätzlich folgende Erweiterungen als wesentlich anzusehen:
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Übernahme neuer Geschäftsfelder
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Übergang von der Deckung des kommunalen Eigenbedarfs zu Leistungen (auch) an Dritte
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Auslastung vorhandener Kapazitäten durch neue Leistungsangebote
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Überschreitung des Gemeindegebiets; diese ist zwar schon gemäß Art. 87 Abs. 2 und 3 GO an die Voraussetzungen des Absatzes 1 gebunden, als wesentliche Erweiterung unterliegt sie aber auch der Anzeigepflicht gemäß Art. 96 Satz 1 Nr. 1 GO.