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2023-I
Kommunales Unternehmensrecht; Hinweise zur Anwendung von Art. 87 GO, Art. 75 LKrO und Art. 73 BezO
(Vollzugsbekanntmachung zum kommunalen Unternehmensrecht – VollzugsBekKUR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 3. März 2003, Az. IB3-1515-66
(AllMBl. S. 57)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Kommunales Unternehmensrecht; Hinweise zur Anwendung von Art. 87 GO, Art. 75 LKrO und Art. 73 BezO (Vollzugsbekanntmachung zum kommunalen Unternehmensrecht – VollzugsBekKUR) vom 3. März 2003 (AllMBl. S. 57), die durch Bekanntmachung vom 25. Mai 2009 (AllMBl. S. 179) geändert worden ist
An
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die
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Gemeinden
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Landkreise
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Bezirke
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Verwaltungsgemeinschaften
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Zweckverbände
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selbstständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
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nachrichtlich an
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Regierungen
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die
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Landratsämter
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Durch das Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftrechts und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 424) wurde das bisherige kommunale Wirtschafrecht in ein kommunales Unternehmensrecht umgewandelt (Art. 86 bis 96 GO, Art. 74 bis 84 LKrO und Art. 72 bis 81a BezO, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998, GVBl S. 796). Das neue Recht hat die ordnungspolitische Balance zwischen kommunaler und privater Wirtschaft nicht verschoben. Von grundlegender Bedeutung für die Abgrenzung zwischen beiden Bereichen sind die Vorschriften über die allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen in den Art. 87 GO, Art. 75 LKrO und Art. 73 BezO. Zu ihrem Vollzug werden folgende Hinweise gegeben (Hinweise zur GO gelten entsprechend für die LKrO und die BezO):