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Text gilt ab: 01.01.2002

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Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 07.08.1992 (GVBl S. 306) kann der Gemeinderat bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten über den allgemein geltenden Rahmen von 250 € hinaus ehrenamtlich tätige Gemeindebürger mit einem Ordnungsgeld bis zu 500 € belegen.
Eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, die Betroffenen, deren Daten unbefugt bekannt gemacht wurden, am Verfahren zu beteiligen, wurde nicht in die Gemeindeordnung aufgenommen, um das Verfahren nicht komplizierter als unbedingt notwendig zu gestalten.
Unabhängig davon gibt aber das Petitionsrecht (Art. 17 GG, Art. 115 BV, Art. 56 Abs. 3 GO) einer Person, die eine unbefugte Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten gegenüber der Gemeinde gerügt hat, einen Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Verbescheidung ihrer Eingabe.
Verlangt ein Betroffener Auskunft von der Gemeinde über die näheren Umstände einer unbefugten Offenbarung von Daten, so hat die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und inwieweit sie über das Verfahren, die getroffenen Maßnahmen und den Namen des pflichtwidrig handelnden Gemeinderatsmitglieds Auskunft erteilt. Das auszuübende pflichtgemäße Ermessen kann sich auf Null reduzieren und mithin eine Pflicht der Gemeinde zur Auskunft entstehen, wenn und soweit die Auskunft zur wirksamen Rechtsverfolgung erforderlich ist und überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Bekanntgabe nicht entgegenstehen.
Die Gemeinde hat dabei stets eine Abwägung vorzunehmen, in die sowohl die Interessen desjenigen, dessen Daten unbefugt offenbart oder verwertet wurden, als auch die schutzwürdigen Belange des betroffenen Gemeinderatsmitglieds einzustellen sind. Die Abwägung ist dabei an verschiedenen Kriterien zu orientieren: in Frage kommen: die Sensibilität der weitergegebenen Daten, der Schuldvorwurf (von Schädigungsabsicht bis zu leichter Fahrlässigkeit), der angerichtete Schaden sowie die Möglichkeit anderweitiger Rehabilitation des Verletzten. Diese Abwägung muss besonders sorgfältig vorgenommen werden, wenn es um die Frage geht, ob der Name des betreffenden Gemeinderatsmitglieds mitzuteilen ist. Insoweit stellt auch das erkennbare Interesse des Verletzten an der Namhaftmachung (etwa im Hinblick auf die Stellung eines Strafantrages oder die Geltendmachung von Schadensersatz) einen Belang dar, der in die Abwägung einzubeziehen ist.