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2020.1-I

Muster für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 13. Juli 1989, Az. IB1-3003-16/6 (86)

(AllMBl. S. 579)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über das Muster für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung vom 13. Juli 1989 (AllMBl. S. 579), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. Februar 2019 (BayMBl. Nr. 98) geändert worden ist

1.  

Mit Bekanntmachung vom 29. November 1974 (MABl S. 911, ber. MABl 1975 S. 64) hat das Staatsministerium des Innern ein Muster für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung (WAS) veröffentlicht. Im Hinblick auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser – AVBWasserV – vom 20. Juni 1980 (BGBl I S. 750, ber. S. 1067) und die in § 35 dieser Vorschrift festgelegte (und grundsätzlich auch die kommunalen Wasserabgabesatzungen betreffende) Anpassungspflicht wurde dieses Muster mit Bekanntmachung vom 7. Oktober 1981 (MABl S. 608) neu gefasst und erläutert.
Nach der Änderung des Art. 25 der Gemeindeordnung (GO) durch das Gesetz zur Vereinfachung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 1982 (GVBl S. 471) entspricht auch diese Bekanntmachung nicht mehr in allem der Rechtslage. Im Übrigen sind in der Zwischenzeit verwaltungsgerichtliche Entscheidungen sowohl zu der Auslegung einzelner Vorschriften der AVBWasserV als auch zu der Frage der Reichweite der Anpassungspflicht nach § 35 AVBWasserV ergangen, die für die Anwendung der WAS von wesentlicher Bedeutung sind.

2.

Das mit Bekanntmachung vom 7. Oktober 1981 veröffentlichte Muster für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung war deshalb in einzelnen Punkten zu ändern und wird durch das in Anlage 1 abgedruckte neue Satzungsmuster ersetzt.
Die Änderungen sind jeweils am Rand durch Längsstriche hervorgehoben (der Wegfall einzelner Absätze durch Längsstriche am Rand der Paragrafenüberschrift).*
Als Anlage 2 werden Hinweise zu dem Satzungsmuster gegeben, die die Erläuterungen in der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1981 ersetzen und fortführen.

* [Amtl. Anm.:] Von der Wiedergabe der Längsstriche wurde abgesehen.

3.  

Die Bekanntmachungen vom
29. November 1974 (MABl S. 911, ber. MABl 1975 S. 64),
10. Oktober 1980 (MABl S. 555) und
7. Oktober 1981 (MABl S. 608)
werden aufgehoben.

I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 863
GAPl 1521
AllMBl 1989 S. 579