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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

6.   Aufgaben der Sicherheitsbehörden

6.1  

Der Zweite Teil des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes regelt Zuständigkeit, Aufgaben und, soweit keine speziellen Befugnisse nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften bestehen, die Befugnisse der Sicherheitsbehörden. Die Art. 6 bis 10 entsprechen für die Sicherheitsbehörden inhaltlich den Art. 2, 4, 7, 8, 10 und 11 des Polizeiaufgabengesetzes (BayRS 2012-1-1-l) für die Polizei.

6.2  

Die Art. 6 bis 11 kommen zur Anwendung, wenn Aufgabe und Befugnis nicht durch besondere Rechtsvorschriften im Dritten Teil des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes oder im besonderen Sicherheitsrecht (z.B. die in Nummer 7.3 genannten Vorschriften) geregelt sind (Subsidiarität sicherheitsrechtlicher Generalklauseln).

6.3  

Gemeinden im Sinn von Art. 6 sind die kreisangehörigen Gemeinden, die Großen Kreisstädte und die kreisfreien Gemeinden, die neben den örtlichen noch mit den Sicherheitsaufgaben der Landratsämter betraut sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Gemeindeordnung). In der Regel werden die Gemeinden bei Erfüllung der Aufgaben nach Art. 6 im übertragenen Wirkungskreis tätig (Art. 8 der Gemeindeordnung).
Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften sind Sicherheitsbehörden nach Art. 6 grundsätzlich nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung); unberührt davon bleibt der verwaltungsmäßige Vollzug der Aufgaben der Mitgliedsgemeinden durch die Verwaltungsgemeinschaft (Art. 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung). In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sind die Mitgliedsgemeinden ausnahmsweise Sicherheitsbehörden in den Fällen des Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (vgl. hierzu die Verordnung über die Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, BayRS 2020-2-1-1-l); ansonsten nimmt die Verwaltungsgemeinschaft auch als Sicherheitsbehörde die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung wahr.

6.4  

Zu den Begriffen öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung und Gefahr wird auf Nummer 2.2 der vom 28. August 1978 (MABl S. 629), zuletzt geändert durch Bek vom 11. Juli 1985 (MABl S. 340), verwiesen.
Inhaltlich entspricht Art. 6 für die Sicherheitsbehörden der Aufgabenzuweisungsnorm des Art. 2 Abs. 1 des Polizeiaufgabengesetzes für die Polizei.

6.5  

Art. 6 legt eine Mehrfachkompetenz der dort genannten Sicherheitsbehörden fest. Da die untere Verwaltungsbehörde in erster Linie für die auf ihren örtlichen Bereich beschränkten Aufgaben zuständig ist, wird die höhere Behörde nach eigenem Recht erst dann Maßnahmen ergreifen, wenn die untere nicht oder nicht ausreichend tätig wird (vgl. den Rechtsgedanken der Art. 44 und 46 und BayVGH, BayVBl 1974, S. 471). Gesetzliche Zuständigkeitsschranken, etwa für die Landratsämter oder Regierungen, bestehen aber insoweit nicht.

6.6  

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung obliegt neben den Sicherheitsbehörden für spezielle Bereiche (z.B. Berg-, Bau-, Gewerbe-, Wasser-, Luftaufsicht-, Waffen- und Sprengstoffwesen) auch anderen (Fach-)Behörden. Deren Zuständigkeit bleibt von Art. 6 unberührt.