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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

16.   Bekämpfung verwilderter Tauben

16.1  

Verwilderte Tauben sind Haustauben, die nicht (mehr) von Menschen gehalten werden.

16.2  

Die Haustaube (verwilderte Form) gehört nicht zu den besonders geschützten heimischen Tierarten, so dass eine Bekämpfung grundsätzlich möglich ist. Zu beachten sind jedoch die Vorschriften des Naturschutz- und Tierschutzrechts, die vor allem Quälen, Misshandeln sowie unnötiges Fangen oder Töten verbieten (vgl. Art. 16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, § 4 des Tierschutzgesetzes). Bei der Bekämpfung selbst sind die Verbote des Art. 10 Abs. 2 des Naturschutz-Ergänzungsgesetzes zu beachten.

16.3  

Auf die Möglichkeit eines Verbots der Taubenhaltung und -fütterung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1des Bundes-Seuchengesetzes durch die Kreisverwaltungsbehörde (§ 1 der Verordnung zur Ausführung des Bundes-Seuchengesetzes) wird hingewiesen. Voraussetzung ist ein konkreter Seuchenverdacht, der das Auftreten einer übertragbaren Krankheit wahrscheinlich sein lässt.