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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 06.07.2023

4.   Zuwiderhandlungen

4.1  

Art. 4 Abs. 1 gilt für Verordnungen, die aufgrund des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen werden, und für alle sonstigen auf Landesrecht beruhenden Rechtsvorschriften.
Rechtsvorschriften im Rang unter dem Gesetz sind aufgrund des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes oder anderer landes- oder bundesgesetzlicher Ermächtigungen erlassene Rechtsverordnungen und Satzungen der Selbstverwaltungskörperschaften.

4.2  

Strafen und Geldbußen dürfen verfassungsrechtlichen Grundsätzen zufolge nur verhängt werden, wenn die Strafbarkeit der Handlung vor der Tat gesetzlich bestimmt war (Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 104 Abs. 1 der Verfassung und § 1 StGB, § 3 OWiG). Für die Bewehrung von Rechtsvorschriften, die aufgrund eines Gesetzes von der Exekutive erlassen wurden, schreibt Art. 4 Abs. 1 daher die ausdrückliche Verweisung auf zugrundeliegende gesetzliche Straf- und Bußgeldvorschriften vor. Straf- und Bußgeldsanktionen setzen eine gesetzliche Grundsatzentscheidung, etwa in Form einer sogenannten Blankettnorm, voraus. Fehlt eine solche Blankettnorm in dem zugrundeliegenden Gesetz, können Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen oder Satzungen nicht mit Geldbuße geahndet werden. Ihre Beachtung kann nur im Weg des Verwaltungszwangs nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG – (BayRS 2010-2-l) durchgesetzt werden.

4.3  

Art. 4 Abs. 2 gilt für bußgeldbewehrte Anordnungen für den Einzelfall, die auf dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz, auf anderen Landesgesetzen und Verordnungen sowie auf Satzungen der Selbstverwaltungskörperschaften beruhen.
Für Einzelanordnungen als Verwaltungsakte wird auf Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – (BayRS 2010-1-l) hingewiesen.

4.4  

Ermächtigt eine Vorschrift des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Erlass einer Verordnung, dann kann auf eine solche Ermächtigung nicht unmittelbar eine Einzelanordnung gestützt werden. Wohl aber kann eine aufgrund des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassene Verordnung Befugnisnormen zum Erlass von Einzelanordnungen enthalten. Umgekehrt kann auf eine Befugnis zu Einzelanordnungen keine Verordnung gestützt werden.